Satzung

Satzung der Gesellschaft für Rendsburger Stadt- und Kreisgeschichte e.V.

 

§ 1
Name. Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Rendsburger Stadt- und Kreisgeschichte e.V.“ Er hat seinen Sitz in Rendsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

1.) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten gegebenenfalls und auf Antrag bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.) Ziel des Vereines ist, die Geschichte und das Geschehen der Stadt und des Altkreises Rendsburg zu erforschen und z.B. durch Vorträge, Führungen, Exkursionen, das Jahrbuch und andere Veröffentlichungen dazustellen. Des Weiteren strebt der Verein an, das Interesse für Geschichte und Landeskunde dieses Raumes und darüber hinaus zu beleben. Im Rahmen der Möglichkeiten sollen auch Institutionen wie z.B. das Historische Museum gefördert werden.

Die erforderlichen Geldmittel hierfür, die durch Spenden oder Stiftungen aufgebracht werden, sollen von dem Vorstand im gemeinnützigen Sinne verwaltet und zugeführt werden.

 

3.) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 3
Mitgliedschaft

1.) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Die Anmeldung für eine Mitgliedschaft kann jedes Vorstandsmitglied entgegennehmen.

2.) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3.) Wenn ein Mitglied seinen Beitrag, der für das begonnene Jahr zum 10. Januar, spätestens zum 31. März fällig ist, nach dem letztgenannten Termin trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, erlischt auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft.

 

§ 3
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
  1. Persönlichkeiten, die sich um das vereinsleben besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen von Vorstand und Beirat teilnehmen.

  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 4
Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines sind:

 

§ 5
Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: Der/dem ersten und der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem ersten und der/dem zweiten Schriftführer/in sowie der/dem und der/dem zweiten Schatzmeister/in.

 

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und die/der zweite Vorsitzende. Sie zeichnen gemeinsam.

 

§ 6
Beirat

Dem Vorstand zur Seite steht ein Beirat, dessen Zahl und Zusammensetzung die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines und ihre Ausgaben zu wecken und zu pflegen.

 

§ 7
Weitere Funktionen

Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Veranstaltungen des Vereines aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse zu bilden und ihnen die selbständige Erledigung bestimmter Aufgaben zu übertragen.

 

§ 8
Wahlen der Vorstands- und Beiratsmitglieder

1.) Vorstands- und Beiratsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.

2.) Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel, können aber auch, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen durch Handzeichen vorgenommen werden.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

1.) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. der Vorstand es für erforderlich hält,

  2. wenigstens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des zur Beschlussfassung zu stellenden Gegenstandes beantragt.

 

3.) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates,

  2. die Entlastung des Vorstandes,

  3. die Festlegung des Jahres-Mitgliedsbeitrages,

  4. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben, die den Kassenbestand übersteigen,

  5. die Abänderung der Satzung einschließlich Änderungen des Satzungszweckes,

  6. die Auflösung der Gesellschaft.

 

4.) Für Beschlüsse zu Abs. 3, a) bis d) ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für Beschlüsse zu Abs. 3, e bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Für eine Beschlussfassung gemäß Abs.3, f) bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

5.) Zur Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

 

6.) Die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle deren/dessen Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit sich aus Abs. 4 keine anderweitigen Regelungen ergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 10
Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Rendsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.